Ausstand (Anfechtung Vaterschaft) | Ausstand
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Auflage, N 15 f. zu Art. 311 und N 4 zu Art. 321 ZPO, vgl. auch Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO, wonach die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jeden- falls nicht geringer sind als jene an eine Berufungsschrift);
- dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sollte einem Juristen we- gen des Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ nicht passieren, ihm vor- zuwerfen, er würde nicht belegen, dass die [vom Beschwerdeführer gegen den Einzelrichter] angestrengte Strafuntersuchung nicht rechtskräftig erledigt sei, die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zusätzlich ausführte, auch im Falle eines Weiterzugs würde sich an der Nichtanhandnahme nichts ändern, lasse doch die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in ihrem Entscheid durchblicken, dass die Strafanzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz al- lenfalls gar schon von vornherein informell hätte zurückgewiesen werden kön- nen, die Vorinstanz des Weiteren festhielt, der Gesuchsgegner führe zudem glaubhaft aus, er könne mit einer Strafanzeige professionell umgehen und die Rechtsprechung eine Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson ohnehin nicht als Ausstandsgrund genügen lasse (E. 2.3.2 a) und sich der Beschwerdefüh- rer mit diesen weiteren Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt;
- dass der Beschwerdeführer zwar das Wort „belästigen“ im Zusammen- hang mit einem Besuch der Gerichtsschreiberin im Scheidungsverfahren in der Wohnung der Tochter als zynisch bezeichnet, ohne jedoch daraus Rechts- folgen abzuleiten, er zudem glaubt, dieser Ausstandsgrund sei nicht verwirkt, weil er kumulativ zu den noch nicht verwirkten Ausstandsgründen angeführt werde, er sich jedoch mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander-
Kantonsgericht Schwyz 4 setzt, das fragliche Ereignis gehe auf das Jahr 2011 zurück, der Vater- schaftsprozess sei bereits seit dem Jahre 2012 – damals noch unter der Nummer ZEV 2012 45 – anhängig, der Gesuchsgegner hätte diesen Befan- genheitsgrund schon längst geltend machen müssen und die Befangenheit der Gerichtsschreiberin sei sowohl vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Ma- rch als auch vom Kantonsgericht abschlägig beurteilt worden sei (vgl. hierzu Beschluss ZK2 2012 57 vom 8. Januar 2013, E. 6a);
- dass der Beschwerdeführer zwar die „Behauptung“, der Richter hätte keine Anzeige wegen falschen Urkunden erstatten müssen, als unzutreffend bezeichnet, dies als Begründung jedoch nicht ausreicht (Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO) und die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es könne nicht Pflicht der Verfahrensleitung sein, eine Prozess- partei anzuzeigen, die nur „wahrscheinlich“ eine falsche Urkunde zu den Ak- ten gereicht habe, die Echtheit der beiden unterschiedlichen und sich in we- sentlichen Punkten widersprechenden Geburtsurkunden von C.________ der- zeit Gegenstand einer professionellen Prüfung sei, bevor nicht zweifelsfrei feststehe, welche Urkunde formell wie auch inhaltlich richtig sei, die Vornahme einer solchen Anzeige viel eher den Anschein der Befangenheit des fall- führenden Richters zu begründen vermöchte als deren Unterlassung, und sich der Beschuldigte auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht ausein- andersetzt;
- dass zusammenfassend auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
- dass entsprechend diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 5
- dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
- dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG ent- sprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (1/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (2/A), je unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerde vom 30. April 2019, sowie nach defini- tiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü; im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Juli 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juli 2019 ZK2 2019 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Einzelrichter B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend Ausstand (Anfechtung Vaterschaft) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 11. April 2019, ZEV 2016 21);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ mit Klage vom 31. Oktober 2012 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March den Antrag stellte, das Kindesverhältnis zwischen ihm und C.________, sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuhe- ben und dass das die Klage abweisende Urteil des Einzelrichters am Bezirks- gericht March durch die Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss ZK1 2015 10 vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde;
- dass A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 9. November 2018 den fallführenden Einzelrichter B.________ in den Ausstand bat und verlang- te, sämtliche allfällige Verfahrensverhandlungen seit dem genannten Datum zu wiederholen;
- dass der Präsident des Bezirksgerichts March als Einzelrichter das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 11. April 2019 abwies;
- dass der Gesuchsteller mit rechtzeitiger Eingabe vom 30. April 2019 (vgl. Ablauf der postalischen Abholfrist gemäss Beilage zur angefochtenen Verfügung) Beschwerde erhebt und den Ausstand von Einzelrichter B.________ gemäss vorinstanzlichem Antrag anbegehrt (KG-act. 1);
- dass den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2), jedoch keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 322 ZPO);
- dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen ist, der Beschwerdeführer sich mit den Entscheidgrün- den, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen muss, was am angefochtenen Ent- scheid oder Verfahren falsch war, und der Beschwerdeführer sich bei mehre-
Kantonsgericht Schwyz 3 ren Begründungen der Vorinstanz mit allen auseinanderzusetzen hat, weil ansonsten die nicht gerügte Begründung stehen bleibt (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 36 zu Art. 311 ZPO und N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Auflage, N 15 f. zu Art. 311 und N 4 zu Art. 321 ZPO, vgl. auch Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO, wonach die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jeden- falls nicht geringer sind als jene an eine Berufungsschrift);
- dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sollte einem Juristen we- gen des Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ nicht passieren, ihm vor- zuwerfen, er würde nicht belegen, dass die [vom Beschwerdeführer gegen den Einzelrichter] angestrengte Strafuntersuchung nicht rechtskräftig erledigt sei, die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zusätzlich ausführte, auch im Falle eines Weiterzugs würde sich an der Nichtanhandnahme nichts ändern, lasse doch die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in ihrem Entscheid durchblicken, dass die Strafanzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz al- lenfalls gar schon von vornherein informell hätte zurückgewiesen werden kön- nen, die Vorinstanz des Weiteren festhielt, der Gesuchsgegner führe zudem glaubhaft aus, er könne mit einer Strafanzeige professionell umgehen und die Rechtsprechung eine Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson ohnehin nicht als Ausstandsgrund genügen lasse (E. 2.3.2 a) und sich der Beschwerdefüh- rer mit diesen weiteren Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt;
- dass der Beschwerdeführer zwar das Wort „belästigen“ im Zusammen- hang mit einem Besuch der Gerichtsschreiberin im Scheidungsverfahren in der Wohnung der Tochter als zynisch bezeichnet, ohne jedoch daraus Rechts- folgen abzuleiten, er zudem glaubt, dieser Ausstandsgrund sei nicht verwirkt, weil er kumulativ zu den noch nicht verwirkten Ausstandsgründen angeführt werde, er sich jedoch mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander-
Kantonsgericht Schwyz 4 setzt, das fragliche Ereignis gehe auf das Jahr 2011 zurück, der Vater- schaftsprozess sei bereits seit dem Jahre 2012 – damals noch unter der Nummer ZEV 2012 45 – anhängig, der Gesuchsgegner hätte diesen Befan- genheitsgrund schon längst geltend machen müssen und die Befangenheit der Gerichtsschreiberin sei sowohl vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Ma- rch als auch vom Kantonsgericht abschlägig beurteilt worden sei (vgl. hierzu Beschluss ZK2 2012 57 vom 8. Januar 2013, E. 6a);
- dass der Beschwerdeführer zwar die „Behauptung“, der Richter hätte keine Anzeige wegen falschen Urkunden erstatten müssen, als unzutreffend bezeichnet, dies als Begründung jedoch nicht ausreicht (Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO) und die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es könne nicht Pflicht der Verfahrensleitung sein, eine Prozess- partei anzuzeigen, die nur „wahrscheinlich“ eine falsche Urkunde zu den Ak- ten gereicht habe, die Echtheit der beiden unterschiedlichen und sich in we- sentlichen Punkten widersprechenden Geburtsurkunden von C.________ der- zeit Gegenstand einer professionellen Prüfung sei, bevor nicht zweifelsfrei feststehe, welche Urkunde formell wie auch inhaltlich richtig sei, die Vornahme einer solchen Anzeige viel eher den Anschein der Befangenheit des fall- führenden Richters zu begründen vermöchte als deren Unterlassung, und sich der Beschuldigte auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht ausein- andersetzt;
- dass zusammenfassend auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
- dass entsprechend diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
Kantonsgericht Schwyz 5
- dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
- dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG ent- sprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (1/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (2/A), je unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerde vom 30. April 2019, sowie nach defini- tiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü; im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Juli 2019 sl